Mehr Netto vom Brutto - Nettolohnoptimierung

Der Fiskus gibt Unternehmen absichtlich verschiedene Gestaltungsspielräume, um Gehälter auszuzahlen. Wenn andere Wege als "Geld" genutzt werden, können diese Zuwendungen "Brutto für Netto" erfolgen. Dies ist natürlich ein großer Vorteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.

Unser Partner zeichnet sich vor allem in den Bereichen

  • Service
  • Kosten und
  • Haltung

aus. 

 


Da die Bereiche der Rechts- und Sozialversicherungsberatung gestreift werden, ist diese Art der Beratung einem "normalen Verischerungsmakler/-Vermittler" verwehrt. Da die Effekte für Kunden überaus luktativ sind, würde ich diesen Bereich immer abdecken wollen.

Sehr geehrte Partner,
ich möchte Sie kurz über die aktuellen Änderungen informieren, die sich mit dem Zustimmung zum neuen Gesetz im Bundesrat letzten Freitag ergeben haben.
Hier muss ich leider unterscheiden zwischen gesicherten Informationen und noch offenen, zu klärenden Umständen.
Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ("JStG 2019") wurden einige Änderungen beschlossen, die in unsere tägliche Optimierungspraxis hineinragen.
Ich werde in dieser Mail folgende Punkte ansprechen:
A)    Sachbezug nach §8 Abs. 2 S. 11 und §37b
B)    E-Bike, E-Auto
C)    Digitale Essensmarke
D)    bKV
zu A)
-       SICHER: ab 2020 wird der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 nicht mehr als Wandlung möglich sein. Wenn er zum Einsatz kommt, muss er als Lohnerhöhung gewährt werden.
-       SICHER: ab 2020 kann der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 nur noch als Lohnerhöhung zum Einsatz kommen oder bei Neueinstellungen.
-       SICHER: alle Karten oder sonstigen Anwendungen dieses Gesetzes,  die als Wandlung eingeführt wurden, bleiben unangetastet gültig. Es müssen KEINE Änderungen vorgenommen werden bei den Kunden und deren Mitarbeitern.
-       UNKLAR: wenn als Karte von givve im Einsatz, ist bislang leider unklar, in wieweit givve seinen sehr komfortablen und umfänglichen Einsatzradius wird einschränken müssen. Sicher erscheint zurzeit, dass kein Auslandseinsatz mehr möglich sein wird. Also nur noch zum Bezahlen in D eingesetzt werden kann, was ja verkraftbar wäre. Hier der Link zur Stellungnahme von givve: https://www.givve.com/de/diskussion-sachbezug?utm_source=Partnerprogramm+Partner&utm_campaign=13e2182b5e-Partnermailing44&utm_medium=email&utm_term=0_5e97ec2e49-13e2182b5e-169756789
-       Naturgemäß ist givve hier zuversichtlich, dass das Beschränken auf den Einsatz im Inland ausreichen wird, wahrscheinlich, weil es technisch ohne größere Umstände möglich ist, den Auslandseinsatz abzustellen. Es bleibt aber ungewiss, ob das ausreichend wird.
-       Ich bin zuversichtlich, dass givve hier keine Kosten und Mühen scheuen wird, Gesetzeskonformität herzustellen, alles andere würde das Ende der Firma givve bedeuten. Dann müssten wir alle Kunden mit einem anderen Kartenanbieter versorgen oder auf trebono ausweichen.
-       SICHER: §37b wurde bei der Gesetzesänderung nicht geändert, die bekannten Regelungen gelten auch für die Zukunft, zumindest im Bereich der Kartennutzung
-       SICHER: Klarheit wird hier erst ein Rundschreiben des BMF bringen, das aber nicht vor Januar erwartet wird.
-       UNKLAR  ist, ob auch künftig noch Karteninhaber (Mitarbeiter) aus eigenen Mitteln die Karte beladen werden können
Zu B)
-       Hier gibt es nur gute Veränderungen und Verbesserungen. Der geldwerte Vorteil auf E-Bikes (genauer Pedelecs) und E-Fahrzeuge bis Bruttolistenneupreis von 40.000 € sinkt auf 0,25%
-       Wenn als Lohnerhöhung (also ohne Beteiligung des Mitarbeiters bei Finanzierung) eingesetzt, ist der geldwerte Vorteil bei E-Bikes wie in 2019 0%
Zu C)
-       Hier wird es etwas knifflig, da die Gesetzesänderung auch in die bestehenden Optimierungen eingreifen wird. Hier ist der Grund für die Änderung, dass eine nachträgliche Kostenerstattung ab 2020 nicht mehr möglich sein wird (was der bisherigen Handhabung entspricht)
-       Für Arbeitnehmer ändert sich nichts bis darauf, dass sie den Gegenwert der abfotografierten Belege von trebono direkt erhalten werden
-       Auf der Lohnabrechnung sieht das dann genauso aus wie bei der Verwendung der Papier-Essensmarken von Sodexo oder Edenred, also mit Nettoabzug im Gegenwert  der vereinbarten Essensmarken
-       Die Wandlungsfähigkeit bleibt erhalten
-       Für den  Arbeitgeber ändert es sich insofern, als dass diese, vergleichbar zu Sodexo oder Edenred, bei trebono die digitalen Essensmarken kaufen und sofort bezahlen werden.
-       Ich empfehle, dass alle, die bislang noch lunchio bzw. hramony verwenden, auf trebono umstellen, denn die Umstellung für die Anbieter ist alles andere als ein Klacks und wir als DELUG können nur bei trebono vollständig nachvollziehen, ob alles auch richtig läuft. Hier haben wir vollumfänglichen Zugriff auf die Abläufe im Hintergrund.
-       Die Handhabung der Papier-Essensmarken wird sich in 2020 nicht ändern
Zu D)
-       Hier wurde nun vom Gesetzgeber bestätigt, dass es sich bei der klassischen bKV und bBU um  Sachbezüge handelt, die auf die 44€-Grenze angerechnet werden, entsprechend dem dazu ergangenen BFH-Urteil
-       Das ist per se ok, bereitet aber Probleme, wenn der Sachbezug nach §8 Abs. 2 Satz 11 schon vollständig oder teilweise in Anwendung ist
-       Wir hatten es ja so gehandhabt, dass diese Zahlungen wie eine VL versteuert und verbeitragt werden
-       UNKLAR: wie gehen wir mit bestehenden bKVs in Kombination mit der Karte um?
-       UNKLAR: was ist, wenn der Beitrag zur bKV größer als 44 € ist?
-       Nun ist das nicht unsere Kernkompetenz, die Versteuerung von Versicherungen zu beurteilen, unsere Empfehlung lautet daher: auf jeden Fall eine Versorgungsordnung mindestens für die bKV erstellen lassen. Bei spezialisierten Anwaltskanzleien kann eine Versorgungsordnung zu einem sehr günstigen Pauschalpreis erstellt werden lassen, einige Versicherer geben das ebenfalls rabattiert an die Kunden heraus. Hier sollte darauf geachtet werden, dass der Passus so lauten sollte, dass der Arbeitgeber zwar die Beiträge zahlt, für den Mitarbeiter diese Beiträge aber einen geldwertwerten Vorteil darstellen und als dieser entsprechend versteuert und verbeitragt werden muss. Das würde dann der bisherigen Regelung entsprechen.
-       UNKLAR: auch erhoffen wir uns aus dem noch ausstehenden Rundschreiben des BMF Klarheit. Unklar ist hier, ob es überhaupt thematisiert werden wird. Falls dem nicht so ist, sollte das jeweilige Lohnsteuerfinanzamt dazu befragt werden. Aus der Erfahrung der letzten Monate, in denen wir hier mehrfach versucht haben, eine klare Auskunft zu diesem Thema zu erhalten, warten die Finanzämter aber genauso dringend auf ein entsprechendes Rundschreiben wie wir und die Kunden und sagen bis dahin nichts dazu.
Ich bedaure, dass wir so viele unklare Punkte haben. Sobald wir im Januar das Rundschreiben haben, werden wir umgehend informieren.
Ich empfehle, sich bis dahin nur im gesicherten Bereich zu bewegen.
Herzliche Grüße und dennoch frohe Weihnachten vorab,